diese Nicht-Verfügung nicht in einem Baupolizeiverfahren ergangen, weshalb für eine entsprechende Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ohnehin nicht die BVE zuständig wäre. g) Wie der Beschwerdeführer selber festhält, geht es ihm um die Klärung der Frage, welche Handlungen der Regierungsstatthalter vornehmen darf, bevor er ein formelles Verfahren eröffnet hat.