f) Schliesslich handelt es sich bei der Beschwerde auch nicht um eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde. Zwar wird in der Beschwerde auch eine Nicht-Verfügung erwähnt, eine Rechtsverweigerung- oder Rechtsverzögerung wird jedoch weder geltend gemacht noch begründet. Im Übrigen führt der Regierungsstatthalter in der vorliegenden Sache kein Baupolizeiverfahren.