Auch auf die weiteren geltend gemachten Zwischenverfügungen könnte selbst dann nicht eingetreten werden, wenn es sich beim Schreiben vom 23. August 2016 tatsächlich um Zwischenverfügungen betreffend Verfahrensvereinigung und Parteibezeichnung handeln würde. Solche Zwischenverfügungen wären nur dann selbständig anfechtbar, wenn die Voraussetzungen von Art. 61 Abs. 3 VRPG erfüllt wären. Der Beschwerdeführer legt aber nicht dar, inwiefern diese angeblichen Verfügungen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde.