Zuständig wäre die BVE nur für die Anfechtung einer Zwischenverfügung betreffend baupolizeiliche Zuständigkeit der Gemeinde Grindelwald, nicht für die Anfechtung einer Zwischenverfügung betreffend aufsichtsrechtliche Zuständigkeit des Regierungsstatthalters. Die baupolizeiliche Zuständigkeit der Gemeinde Grindelwald wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht bestritten, er hat sie nicht zuletzt mit seinen baupolizeilichen Selbstanzeigen bei der Gemeinde Grindelwald anerkannt.8 Somit wäre der Beschwerdeführer insofern nicht beschwert und damit gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG nicht zur Beschwerde befugt.