Vielmehr geht aus dem Antwortbrief hervor, dass er nicht beabsichtigt, gestützt auf Art. 48 BauG selber baupolizeiliche Massnahmen zu verfügen. Demnach fehlt es für ein baupolizeiliches Beschwerdeverfahren an einem Anfechtungsobjekt. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.