Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 120/2016/50 3 Baupolizei- bzw. Aufsichtsverfahren zu führen. Eine solche Zwischenverfügung müsse gemäss Art. 61 Abs. 2 VRPG2 selbständig angefochten werden, ohne dass ein nicht wiedergutzumachender Nachteil begründet werden müsse. Neben dieser expliziten Verfügung über seine Zuständigkeit enthalte das Schreiben auch eine implizite Verfügung hinsichtlich der Vereinigung von verschiedenen Verfahren. Zudem habe er betreffend Verfahrensvereinigung und Parteibezeichnung nicht verfügt, wo er hätte verfügen müssen.