a) Der Beschwerdeführer macht geltend, Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bilde das Schreiben des Regierungsstatthalters vom 23. August 2016. Dieses enthalte zwar nicht alle formellen Elemente einer Verfügung, erfülle aber materiell alle Kriterien einer Verfügung. Indem der Regierungsstatthalter bereits diverse Verfahrenshandlungen unternommen habe, bejahe er insbesondere seine Zuständigkeit, 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und