5. Eventualiter seien alle Verfahrenshandlungen des Verfahrens bpol 3/2016 von Amtes wegen aufzuheben und deren Rechtswidrigkeit festzustellen. 6. Der Regierungsstatthalter sei subeventualiter anzuweisen, alle weiteren Untersuchungshandlungen im Verfahren bpol 3/2016 einzustellen und die gesamten Akten zuständigkeitshalber der Gemeinde Grindelwald weiterzuleiten." 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, verzichtete mit Verfügung vom 19. September 2016 auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. II. Erwägungen 1. Eintreten