3. Es sei festzustellen, dass der Regierungsstatthalter in rechtswidriger Weise 5 Baupolizeiverfahren vereinigt führt. 4. Das Baupolizeiverfahren bpol 3/2016 sei nicht zu eröffnen bzw. abzuschliessen und es seien alle Verfügungen und Feststellungen dieses Verfahrens als nichtig zu erklären. 5. Eventualiter seien alle Verfahrenshandlungen des Verfahrens bpol 3/2016 von Amtes wegen aufzuheben und deren Rechtswidrigkeit festzustellen.