2. Gegen dieses Schreiben des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 23. August 2016 reichte der Beschwerdeführer am 12. September 2016 unter anderem Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er stellt folgende Anträge: "1. Die Zwischenverfügung des Regierungsstatthalters von Interlaken vom 23. August 2016 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Regierungsstatthalter von Interlaken nicht zuständig ist, das Baupolizeiverfahren bpol 3/2016 zu führen. 3. Es sei festzustellen, dass der Regierungsstatthalter in rechtswidriger Weise 5 Baupolizeiverfahren vereinigt führt.