Zwecks Abklärung, ob baupolizeilicher Abklärungs- bzw. Handlungsbedarf bestehe, dränge sich bei einigen Grundstücken ein Augenschein vor Ort auf. Mit Schreiben vom 19. August 2016 stellte der Beschwerdeführer dem Regierungsstatthalteramt diverse RA Nr. 120/2016/50 2 (Vor-)Fragen zum Augenscheintermin. Mit Schreiben vom 23. August 2016 an den Beschwerdeführer beantwortete der Regierungsstatthalter diese Fragen.