a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Gemeinde als unterliegend. Einer Gemeinde werden Verfahrenskosten nur dann auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Da im vorliegenden Verfahren nur die Höhe der von der Gemeinde erhobenen Gebühren umstritten war, ist die Gemeinde in ihren Vermögensinteressen betroffen. Ihr können daher Verfahrenskosten auferlegt werden. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 300.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV13). Die Gemeinde hat die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 300.00 zu bezahlen.