11 Vgl. Vorakten pag. 17 Abnahme Gewässerschutzbewilligung Nr. 15/197. RA Nr. 120/2016/49 7 überwälzt werden dürften, da sie nicht die zuständige Rechtsmittelinstanz ist. Daher muss das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden (vgl. Art. 72 Abs. 1 VRPG12). Diese hat abzuklären, welche Kosten der C.________ AG auf welche Tätigkeiten zurückzuführen sind. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Kostenverfügung der Gemeinde vom 3. August 2016 aufzuheben. 4. Kosten