Die Gemeinde verzichtete auf eine Stellungnahme und verweist auf die Gesuchsakten. Aufgrund der Akten ist es der BVE nicht möglich, die dem Beschwerdeführer überwälzten Gesamtkosten entsprechend den zugehörigen Tätigkeiten genau aufzuschlüsseln. Es ist unklar, welche Gebühren tatsächlich die Baukontrolle betreffen und welche durch die Erfassung der bestehenden Versickerungsanlagen entstanden. Es ist nicht Sache der BVE dies erstinstanzlich zu eruieren und über die kommunalen Gebühren im Zusammenhang mit der Baukontrolle erstmals zu entscheiden. Die BVE darf zudem nicht darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang die Kosten der ZPA auf den Beschwerdeführer