Daher kann die Gemeinde für die Baukontrolle nur diejenigen Kosten dem Bauherrn übertragen, die entstanden wären, wenn sie die Baukontrolle selber durchgeführt hätte. Da für die Baukontrolle kein Spezialwissen erforderlich ist, handelt es sich nicht um ein Expertenhonorar, welches gemäss den tatsächlichen Kosten zusätzlich verrechnet werden kann (Art. 1 Abs. 2 GebR). Die Gemeinde kann die Aufwendungen Dritter für die Baukontrolle nur mit einem Stundenansatz von maximal Fr. 120.00 weiterverrechnen.