Die Kontrolle von Versickerungsanlagen ist Aufgabe der Baupolizeibehörde (Art. 47 Abs. 4 Bst. c BewD). Die Gemeinde sollte daher für diese Aufgabe über das nötige Spezialwissen verfügen. Sie kann diese Aufgabe aber auch Dritten übertragen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c GG10). Dafür sieht das kommunale Gebührenreglement aber keinen anderen Tarif vor. Daher kann die Gemeinde für die Baukontrolle nur diejenigen Kosten dem Bauherrn übertragen, die entstanden wären, wenn sie die Baukontrolle selber durchgeführt hätte.