Diese sind geschuldet, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung verursacht.6 Für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr ist eine hinreichende gesetzliche Grundlage erforderlich (Legalitätsprinzip). Demnach bedürfen öffentliche Abgaben einer generellabstrakten Grundlage in einem formellen Gesetz, das den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage festlegt.7 Art. 51 BewD allein genügt als gesetzliche Grundlage nicht für das Erheben von Verfahrenskosten für 3 Gebührenreglement der Gemeinde Wynau, genehmigt durch die Gemeindeversammlung am 2. Dezember