c) Gemäss Art. 51 Abs. 1 BewD4 können die Gemeinden für baupolizeiliche Tätigkeiten – wozu auch die sogenannte Baukontrolle, d.h. die Aufsicht über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen der Baubewilligung5 gehört – Gebühren und Auslagen erheben. Es handelt sich dabei um Verwaltungsgebühren. Diese sind geschuldet, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung verursacht.6 Für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr ist eine hinreichende gesetzliche Grundlage erforderlich (Legalitätsprinzip).