b) Die Gemeinde hat in ihrer Verfügung ausgeführt, die C.________ AG sei von ihr beauftragt, sämtliche Gewässerschutzgesuche zu prüfen und die entsprechenden Abnahmen sowie das Einmessen von Wasser- und Abwasseranlagen vorzunehmen. Deren Tätigkeit werde nach Aufwand entschädigt und als "Auslagen für Drittleistungen" gemäss Art. 1 GebR3 weiterverrechnet. Die Gebühren für die Baukontrolle richteten sich nach Art. 35 GebR und würden nach Abschluss der Baukontrolle fällig.