3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. September 2016 Beschwerde beim Regierungsstatthalter. Dieser leitete die Eingabe mitsamt Beilagen zur Weiterbehandlung an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Kosten der Baukontrolle seien nicht verhältnismässig. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und bat die Gemeinde, sich zur Beschwerde zu äussern. Die Gemeinde verzichtete auf eine Stellungnahme und verweist lediglich auf die Gesuchsakten.