Sie wies aber darauf hin, das Dachwasser vom neu erstellten Unterstand versickere oberflächlich auf dem sickerfähigen Vorplatz (statt über eine 30 cm starke Humusschicht). Der Grundeigentümer habe sicherzustellen, dass die Versickerung des Dachwassers auf seiner Parzelle erfolge. Zudem hielt sie fest, die Versickerungsanlagen und Leitungen seien im Rahmen der Zustandsaufnahme privater Anlagen (ZPA) im Bereich D.________ aufgenommen worden. Die Mängel diesbezüglich würden im Rahmen der ZPA berücksichtigt. Für ihre Tätigkeit stellte die C.________ AG der Gemeinde Fr. 787.85 in Rechnung.