2. Der Beschwerdeführer reichte am 14. Januar 2016 bei der Gemeinde einen Plan, auf welchem er die Abwasserleitungen und Versickerungsanlagen eingezeichnet hatte, und eine Fotodokumentation der bestehenden Sickergruben sowie der Entwässerung des neuen Unterstandes ein. Die C.________ AG führte am 27. Januar 2016 eine Baukontrolle durch. Gemäss dem Schlussbericht "Abnahme Gewässerschutzbewilligung Nr. 15/197" vom 29. März 2016 stellte sie keine Mängel fest. Sie wies aber darauf hin, das Dachwasser vom neu erstellten Unterstand versickere oberflächlich auf dem sickerfähigen Vorplatz (statt über eine 30 cm starke Humusschicht).