b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da er keine eigenen Anträge gestellt hat.40 Es sind daher keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid