Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Rahmen des Endentscheids befunden wird und die Beschwerdeführerin 2 deshalb keine Gelegenheit hatte, ihre Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und Kosten zu sparen, wird eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 600.00 erhoben (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV39). Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den ganzen Betrag (Art. 106 VRPG).