37 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 33 N. 12 RA Nr. 120/2016/40 19 7. Kosten a) Laut Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte hat keine eigenen Anträge gestellt und wird daher nicht kostenpflichtig.38