33 BGE 130 I 180 E. 2.2 34 BGE 140 III 485 E. 3.3, 130 I 180 E. 3.2 und 3.3 35 vgl. BVR 2012 S. 424 E. 5.5 mit Hinweisen 36 Vgl. Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011, S. 3 RA Nr. 120/2016/40 18 nachträgliche Ergänzung der Beschwerden ist grundsätzlich unzulässig.37 Da die Beschwerden nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr hätten ergänzt werden können, wäre eine berufsmässige Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin wohl auch aus diesem Grund nicht angezeigt gewesen.