Trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes kann sich eine anwaltliche Vertretung aber aufdrängen, wenn es dem juristischen Laien angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen.34 Geht es einzig um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse, erscheint es sachgerecht, die Notwendigkeit der Beiordnung eines amtlichen Anwalts nur mit Zurückhaltung anzunehmen.35