einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich machen.33 Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 18 Abs. 1 VRPG), gebietet grundsätzlich, einen strengen Massstab an die Erforderlichkeit der Beiordnung anzulegen. Trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes kann sich eine anwaltliche Vertretung aber aufdrängen, wenn es dem juristischen Laien angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwirkungspflicht