Eine bedürftige Person hat zudem Anspruch auf Beiordnung einer amtlichen Anwältin oder eines amtlichen Anwalts, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug 29 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) 30 Vgl. dazu Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons