a) In ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2016 stellte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin 2 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung ihres Anwalts als amtlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung führte sie aus, sie sei rechtsunkundig und prozessarm. Zudem leide sie unter Gehörlosigkeit. Sie bedürfe insbesondere gestützt auf das Gebot der Rechtsgleichheit einer anwaltschaftlichen Vertretung, da andere Verfahrensbeteiligte ebenfalls durch Rechtsanwälte vertreten seien, und aufgrund der sich stellenden rechtlichen weitreichenden Konsequenzen bezüglich des