Diese Beurteilung erscheint aufgrund der Vorakten ohne weiteres als nachvollziehbar. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann deshalb bezüglich des Zaunes und des Materiallagers entlang der Kantonsstrasse nicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet werden. Soweit das Tiergehege am Hang nicht mehr 27 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9 RA Nr. 120/2016/40 15 für die Haltung von Hunden sondern von Zwergziegen verwendet wird, haben sich die Beschwerdeführenden der Wiederherstellungsverfügung unterzogen.