25 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 26 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1) RA Nr. 120/2016/40 14 im öffentlichen Interesse liegt, sowie wenn die Bauherrschaft in gutem Glauben annehmen durfte, die von ihr erstellte Baute oder Anlage bzw. die ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang und deren Belassen nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht27. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz besagt namentlich, dass die Anordnung nicht weiter gehen darf, als zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlich ist.