e) Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der summarischen Prüfung, dass die Tiergehege für Hunde und Katzen, das Materiallager aber auch die Haltung der zahlreichen Tiere nicht zonenkonform sind und dafür grundsätzlich keine Ausnahme für das Bauen ausserhalb der Bauzone erteilt werden kann. Etwas anders gilt lediglich bezüglich der Weidezäune am Hang für die Haltung der Zwergziegen. Eine Nutzung als Hundezwinger ist jedoch unzulässig. Zudem widersprechen der Zaun und das Materiallager entlang der Kantonsstrasse der Strassengesetzgebung. Sie sind deshalb auch materiell rechtswidrig. 5. Wiederherstellung