Sowohl der Hundezwinger mit Zaun und grüner Plane als auch das Materiallager neben dem Parkplatz befinden sich im Bauverbotsstreifen. Besondere Verhältnisse, die eine Ausnahme von den gesetzlichen Strassenabständen gemäss Art. 81 SG rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich, da beide Anlagen nicht auf diesen Standort angewiesen sind. Zudem würden einer Ausnahmebewilligung öffentliche Interessen entgegenstehen, da die Anlagen im Bauverbotsstreifen die Sicht auf den Gehweg und die Kantonsstrasse behindern und deshalb die Verkehrssicherheit gefährden.