d) Gegenüber Kantonsstrassen gilt ein Strassenabstand von 5 m, gegenüber selbstständigen Fuss- und Radwegen von 3.6 m ab Fahrbahnrand (Art. 80 Abs. 1 SG25). In diesem Bauverbotsstreifen dürfen grundsätzlich keine Bauten und Anlagen erstellt werden. Für Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1.2 m gilt ein Strassenabstand von 0.5 m ab Fahrbahnrand (Art. 56 Abs. 1 SV26). Höhere Einfriedungen und Zäune sind um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen (Art. 56 Abs. 2 SV). Sowohl der Hundezwinger mit Zaun und grüner Plane als auch das Materiallager neben dem Parkplatz befinden sich im Bauverbotsstreifen.