Das Bundesgericht hat diesen Massstab auch für die lärmschutzrechtliche Beurteilung für die der Wohnzone entsprechende Empfindlichkeitsstufe II übernommen. Auf dieser Basis hat es mit Blick auf ein Tierasyl in der Landwirtschaftszone, d.h. einer Zone mit einer gegenüber einer reinen Wohnzone verminderten Lärmempfindlichkeit entschieden, dass das Halten von maximal acht Hunden aus umweltschutzrechtlicher Sicht als vertretbar (wenn auch eher grosszügig) zu werten ist. 23 In einem anderen Fall hat es in der Landwirtschaftszone lediglich vier Hunde zugelassen.24 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kann die vorhandene Anzahl Hunde nicht bewilligt werden.