Das Lagern von Baumaterialien ist gemäss nachvollziehbarer Beurteilung des AGR aus Gründen des Landschaftsschutzes nicht zulässig. Dem Zaun mit dem grünen Sichtschutz und dem Materiallager steht zudem das überwiegende öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit entgegen (vgl. dazu Bst. d).