mehr für die Haltung von Hunden verwendet wird, sondern nur noch aus einem Weidezaun für die Haltung von Zwergziegen dient, dürfte es aufgrund einer summarischen Prüfung wohl zulässig sein. Das Katzengehege und der Hundeauslauf mit dem grünen Sichtschutz stellen hingegen unzulässige Neuanlagen dar, die zudem überdacht bzw. umwandet sind. Zudem wird dadurch und durch das Materiallager das Erscheinungsbild wesentlich verändert. Das Lagern von Baumaterialien ist gemäss nachvollziehbarer Beurteilung des AGR aus Gründen des Landschaftsschutzes nicht zulässig.