24e Abs. 5 RPG). Das setzt insbesondere voraus, dass die Baute oder Anlage, die umgenutzt werden soll, für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird und für die vorgesehene Nutzung geeignet ist. Ihre äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur müssen im Wesentlichen unverändert bleiben. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks darf nicht gefährdet sein und es dürfen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Aufgrund einer summarischen Prüfung sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Soweit das Tiergehege am Hang in der Zwischenzeit nicht