34 Abs. 5 RPV) wie die hobbymässige Tierhaltung (vgl. Art 24e RPG). Weder die hobbymässige Haltung einer derart grossen Anzahl Tiere noch eine Hunde- und Katzenzucht stellen eine landwirtschaftliche Nutzung dar. Somit dienen auch das Katzengehege, der Hundeauslauf und das Tiergehege am Hang keiner landwirtschaftlichen Nutzung. Auch das Materiallager neben dem Parkplatz hat keinen Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Sie sind deshalb nicht zonenkonform und könnten höchstens mit einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG bewilligt werden.