Die Wegräumung von nur formell rechtswidrigen, materiell aber nicht zu beanstandenden Bauten, wäre mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht zu vereinbaren. 17 Hätten die Beschwerdeführenden jedoch gewollt, dass die vorliegend zu beurteilenden Bauten und Anlagen aufgrund der einschlägigen Vorschriften einlässlich geprüft würden, hätten sie fristgerecht ein nachträgliches Bau- und Ausnahmegesuch einreichen müssen.18 16 Vgl. Weisung vom 15. Januar 2013 betreffend baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Art. 1b BauG