Da ein nachträgliches Baugesuch fehlt, kann keine detaillierte materielle Prüfung der baubewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stattfinden. Die Beschwerdeführenden haben aber Anspruch darauf, dass die Beschwerdeinstanz im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens wenigstens summarisch prüft, ob die bewilligungspflichtigen Bauten nicht allenfalls ganz oder teilweise bewilligungsfähig wären. Die Wegräumung von nur formell rechtswidrigen, materiell aber nicht zu beanstandenden Bauten, wäre mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht zu vereinbaren.