a) Die Beschwerdeführenden haben der ersten Aufforderung der Gemeinde, ein nachträgliches Baugesuch für die beanstandeten Bauten und Anlagen einzureichen, keine Folge geleistet. Sie haben auch nach Erhalt der Wiederherstellungsverfügung kein Baugesuch eingereicht, obwohl ihnen die Gemeinde dazu noch einmal ausdrücklich Gelegenheit gegeben hat. Sie haben damit den Anspruch auf einlässliche Prüfung ihres Bauvorhabens verwirkt. Da ein nachträgliches Baugesuch fehlt, kann keine detaillierte materielle Prüfung der baubewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stattfinden.