Auch bei dieser Nutzung handelt es sich um ein Tiergehege. Aufgrund ihrer Masse unterliegen die Tiergehege der Baubewilligungspflicht. Zudem ist die hobbymässige Tierhaltung ausserhalb der Bauzone nicht zonenkonform und bedarf deshalb einer Ausnahmebewilligung (vgl. Art. 24e RPG). Es liegt deshalb ein formell rechtswidriger Zustand vor. 4. Materielle Rechtswidrigkeit