Ställe und Gehege entsprechen denjenigen von Kleinbauten gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD.16 Demnach dürfen solche Bauten und Anlagen eine Grundfläche von 10 m2 und eine Höhe von höchstens 2.5 m nicht überschreiten. Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass das Katzengehege eine Grundfläche von 22.3 m2 sowie eine Höhe von 2.6 m aufweist. Zudem bestehen zwei eingezäunte Hundezwinger oder -ausläufe mit einer Fläche von 66.5 m2 und 34.3 m2. Unerheblich ist, ob der grössere Hundeauslauf am Hang in der Zwischenzeit für die Haltung der Zwergziegen verwendet wird, wie die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde geltend machen. Auch bei dieser Nutzung handelt es sich um ein Tiergehege.