b BewD), bis zu 1.20 m hohe Einfriedungen (Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD) oder das Lagern von Material während einer Dauer von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr (Art. 6 Abs. 1 Bst. m BewD). Art. 7 Abs. 1 BewD enthält allerdings den Vorbehalt, dass auch diese Bauvorhaben eine Baubewilligung benötigen, wenn sie ausserhalb der Bauzone liegen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie beispielsweise den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen.