1a Abs. 2 BauG). Keiner Baubewilligung bedürfen insbesondere der Unterhalt von Bauten und Anlagen, für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie andere geringfügige Bauvorhaben. Im Übrigen bestimmt das Baubewilligungsdekret die baubewilligungsfreien Bauvorhaben (Art. 1b Abs. 1 BauG). So zählen die Art. 6 und 6a BewD15 detailliert auf, welche Vorhaben baubewilligungsfrei sind. Keiner Baubewilligung bedürfen insbesondere kleine Nebenanlagen wie Gehege oder kleine Ställe für einzelne Kleintiere (Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD), bis zu 1.20 m hohe Einfriedungen (Art. 6 Abs. 1 Bst.