a) Die Beschwerdeführenden halten zahlreiche Tiere, insbesondere 15-22 Hunde, neun Katzen, zwei Hausgeflügel und sieben Zwergziegen. Sie haben ohne Baubewilligung verschiedene Bauten und Anlagen für die Tierhaltung erstellt oder nutzen dafür bestehende Bauten. Insbesondere haben sie Zäune für einen Hundeauslauf aufgestellt und auf der Nordwestseite des Gebäudes einen Anbau für die Haltung der Katzen errichtet. Zudem lagern sie auf der südöstlichen Seite der Liegenschaft beim Autoabstellplatz 12 BVR 2016 S. 273 E. 2.4. 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46