e) Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, die Gemeinde habe nie aufgezeigt, was bewilligungsfähig sei. Nachdem sie sich nach dem zuständigen Geometer erkundigt habe, hätte die Gemeinde gewusst, dass ein nachträgliches Baugesuch eingereicht werde. Trotzdem habe sie fünf Tage später die nun angefochtene Verfügung erlassen. Falls die Beschwerdeinstanz die Baubewilligungspflicht bejahe, sei ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit zu geben, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Das bernische Recht ermöglicht es der Bauherrschaft, innert 30 Tagen seit Eröffnung der Wiederherstellungsverfügung ein