Nach neuer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts fehlt dieses schutzwürdige Interesse, wenn das Bauvorhaben bereits realisiert ist.11 In diesem Fall hat die Gemeinde von Gesetzes wegen ein baupolizeiliches Verfahren zu eröffnen und eine Wiederherstellungsverfügung zu erlassen (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung wird aufgeschoben, wenn der oder die Pflichtige innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung um eine nachträgliche Baubewilligung ersucht. Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren wird auch über eine